Gemeinsam gegen Corona Bild

Corona-Pandemie

Liebe KjGler*innen,

Die Situation um Covid-19 stellt uns alle vor große Herausforderungen. Was die Umstellung für uns im KjG-Diözesanverband Paderborn bedeutet, welche Richtlinien damit einhergehen, findet ihr hier. Dieses FAQ wird ständig an die aktuell geltenden Regelungen angepasst.

Auch wir lernen in dieser speziellen Situation ständig dazu. Scheut euch nicht und schreibt direkt mit euren Fragen, Sorgen, Rückmeldungen an unsere Diözesanstelle.
Wir sammeln und beantworten eure Mails – finden wir gemeinsam Antworten!

Mit besten Grüßen, eure Diözesanleitung
Franzi, Svenja, Niklas, Johanna und David


Das Corona-FAQ

Was sind die aktuellen Regelungen für Jugendarbeit?

Die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus wurden erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen Zugangsbeschränkungen (3G-, 2G- und 2Gplus-Regelungen) als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.

Kinder- und Jugendarbeit ist somit wieder uneingeschränkt erlaubt. Wir bitten euch zu prüfen, ob es Aktivitäten gibt, wo eine Maske, auch wenn sie nicht verpflichtend ist, dennoch eine gute Schutzmaßnahme sein kann.

Die neue Corona-Schutzverordnung hat zudem zwei Anlagen, die aktuelle Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zusammenfassen - eine richtet sich an Privatpersonen, die andere an Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr.

Wie verhalte ich mich als Leiter*in bei Ferienfreizeiten, wenn während der Fahrt Personen positiv auf Corona getestet werden?

Vor dem Beginn von Veranstaltungen sollten alle Beteiligten einen Test (möglichst einen Schnelltest in einem Testzentrum) machen, um sicherzustellen, dass nur nicht infizierte Personen an der Veranstaltung teilnehmen.

Idealerweise haben sich die Organisator*innen von Veranstaltungen/Maßnahmen vorab mit dem Thema beschäftigt und ein Hygienekonzept entwickelt. Ein Muster Hygienekonzept gibt es hier.

Aber auch wenn es kein vorher erarbeitetes Hygienekonzept gibt, sind die in dem Muster beschriebenen Verfahrensregelungen eine gute Orientierung für den Umgang mit Verdachtsfällen. Wichtig ist in solchen Fällen, dass die positiv getesteten Personen sich unverzüglich in Isolierung begeben. D.h., dass sich diese Personen in extra Unterkünfte/Räumlichkeiten begeben und den Kontakt mit anderen Personen möglichst vermeiden. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske), möglichst jedoch eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) zu tragen. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist zu informieren und die von dort angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten der positiv getesteten Personen müssen unverzüglich individuell über die Situation und die getroffenen Schutzmaßnahmen umfassend informiert werden. Aber auch die Eltern/Erziehungsberechtigten der negativ getesteten Personen sind umfassend zu informieren, um schnell aufkommenden Spekulationen und Gerüchten entgegenzuwirken und bestehendes Vertrauen zu bestärken. Auch alle teilnehmenden Kinder und Jugendlichen sollten von den Leitungsteams ehrlich und transparent informiert werden zur aktuellen Lage und den notwendigen Maßnahmen.

Was passiert mit den Kosten von Maßnahmen, die coronabedingt abgebrochen werden mussten?

Der BDKJ hat Regelungen zur KJP-Förderung von Stornokosten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2022 beschlossen. Diese werden analog auch angewandt auf Maßnahmen, die Corona-bedingt abgebrochen werden mussten.

Welche Regelungen gelten für Schüler*innen?

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind nun immunisierten Personen gleichgestellt (vorher: bis einschl. 15 Jahren) (vgl. § 2 Abs. 8a CoronaSchVO).

Schüler*innen (einschl. volljährige Schüler*innen) gelten auf Grund ihrer Teilnahme an verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).

Wo bekomme ich verlässliche Informationen zu aktuellen Inzidenzwerten?

Unter www.mags.nrw werden täglich die aktuellen Inzidenzwerte veröffentlicht.

Wann gelten Teilnehmende als geimpfte Personen?

Als geimpfte Personen gelten diejenigen, die
 zweimal mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna) oder
 zweimal mit dem Impfstoff von AstraZeneca oder
 einmal mit dem Impfstoff von AstraZeneca und ein weiteres Mal mit
einem mRNA-Impfstoff oder
 einmal mit dem Impfstoff Johnson & Johnson und ein weiteres Mal mit
einem mRNA-Impfstoff
vor oder nach Genesung mindestens einmal mit einem der genannten Impfstoffe geimpft worden sind.

Wie lange gilt ein Genesenenstatus?

Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen
positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90
Tage alt ist.

Was gilt für Personen mit einem Impfhindernis?

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über ein entsprechendes Attest verfügen, benötigen keinen 2G-Nachweis, aber einen negativen Testnachweis.


Hinweise und Downloads

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