Auch wir als Kinder- und Jugendverband müssen uns mit den Veränderungen, die sich durch das neue Cannabisgesetz ergeben, auseinandersetzten. Hiermit möchten wir euch Richtlinien und Empfehlungen für unsere und eure Arbeit darlegen.

Grundsätzlich empfehlen wir euch ein Cannabisverbot für alle eure KjG Veranstaltungen.

Gesetzlich ist durch den § 5 Abs. 1 des Cannabisgesetztes festgelegt, dass, „[d]er Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, [ ] verboten [ist]“. Darüber hinaus verbietet § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Cannabisgesetztes den Konsum in Sichtweite (100 Meter) einer Kinder- und Jugendeinrichtung, sodass mithilfe der beiliegenden Gesetzesbegründung interpretiert werden kann, dass auch Zeltlagerplätze für Kinder und Jugendliche sowie Jugendbildungsstätten dazugehören.

Nur, wenn vollständig ausgeschlossen werden kann, dass keine Minderjährigen anwesend sind, ist der Konsum von Cannabis rechtlich gesehen nicht verboten. Sobald also bei Aktivitäten Minderjährige dabei sind, ist der Konsum für alle anwesenden Personen untersagt.

Aus den verschiedenen, aufgeführten Aspekten ist für uns eindeutig, dass ein Cannabiskonsum auf Ferienfreizeiten untersagt ist, da Minderjährige auf dem Gelände anwesend sind. Aufgrund eurer Aufsichts- und Fürsorgepflicht seid ihr als Leitungsrunde in der Pflicht, eure Kinder und Jugendlichen vor dem Kontakt mit Cannabis zu schützen.

Wir empfehlen euch daher ein absolutes Cannabisverbot in euren Lagern und für sonstige Veranstaltungen für alle Personen

Wir als KjG Diözesanverband Paderborn verbieten den Konsum von Cannabis bei all unseren kommenden Veranstaltungen, da bei unseren Veranstaltungen immer auch Minderjährige anwesend sein können.